Die Begründung einer Lebensgemeinschaft, ehelich oder nichtehelich, zählt vermutlich zu den wichtigsten Entscheidungen in Ihrem Leben. Für den gemeinsamen Lebensweg bietet das Gesetz in erster Linie die Ehe an. Gleichgeschlechtlichen Paaren konnten bis 01.10.2017 auch die eingetragene Lebenspartnerschaft begründen.
Daneben finden sich in zunehmender Zahl auch sog. nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Das Zusammenleben wirft zahlreiche Fragen auf, die bedacht werden sollten, wie zum Beispiel:
Die Antworten auf diese Fragen fallen höchst unterschiedlich aus, abhängig davon, ob die Partner in ehelicher, lebenspartnerschaftlicher oder in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben.
Das Gesetz bietet jedoch die Möglichkeit, individuelle Vereinbarungen zu treffen und selbständig die passende Regelung zu wählen.
Voraussetzung ist dabei die genaue Kenntnis der Gesetzeslage. Wir Notare können als unparteiische Berater diese Kenntnis vermitteln und einen vernünftigen und ausgewogenen Vertrag anbieten.
Wir verhelfen Ihnen zu einem maßgeschneiderten "rechtlichen Kleid" für Ihre persönliche Lebenssituation.
Trennen sich Ehegatten bzw. Lebenspartner sind viele persönliche, familiäre und rechtliche Einschnitte zu verarbeiten. Gemeinsames Vermögen und Schulden müssen auseinandergesetzt, Vereinbarungen zum Zugewinn- und Versorgungsausgleich getroffen und Fragen des Umgangs- und Unterhaltsrechts thematisiert werden. Können sich Ehegatten hierüber nicht verständigen, werden diese Dinge in häufig langwierigen und nervenaufreibenden Gerichtsprozessen geklärt. Schneller und einfacher lassen sich die vielfältigen Punkte bei Einigkeit in einer notariellen Scheidungsvereinbarung klären.
Da der Notar als unparteiischer Rechtsberater und Betreuer der am notariellen Verfahren Beteiligten fungiert, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für jeden Vertragspartner zur Wahrung seiner Interessen möglich bzw. erwünscht.
Die Annahme eines Kindes begründet neben der persönlichen Verantwortung auch Erb- und Pflichtteilsrechte, Umgangsrechte und Unterhaltspflichten. Der Gesetzgeber hat daher sowohl für den Antrag auf Aussprache der Adoption, als auch für die gesetzlich vorgesehenen Zustimmungserklärungen der weiteren unmittelbar betroffenen Personen (z.B. leibliche Elternteile und Ehegatten des Annehmenden) die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Der Notar stellt dabei in vielen Fällen der erste Ansprechpartner über die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Erfordernisse einer Adoption dar. Er übermittelt gegebenenfalls den Adoptionsantrag an das zuständige Amtsgericht.